11.11.2024 | Fire & Rescue






Messer und das Waffenrecht in Deutschland:
Was Sie wissen müssen

In Deutschland ist der Erwerb und Besitz von Messern an klare rechtliche Vorgaben gebunden. Für viele Käufer kann es überraschend sein, wie umfangreich die Regelungen sind, die beim Kauf und der Nutzung eines Messers zu beachten sind. Da das Thema Sicherheit im Vordergrund steht, sind die gesetzlichen Bestimmungen für Messer – wie bei vielen anderen Werkzeugen und Gegenständen auch – von Bedeutung. Informieren Sie sich hier über die wichtigsten Punkte des deutschen Waffenrechts für Messer und holen Sie sich eine klare Orientierung für einen legalen und verantwortungsvollen Umgang.

Welche Messer sind erlaubt?

Grundsätzlich ist es in Deutschland legal, Messer zu kaufen, zu verkaufen und zu besitzen. Unser Sortiment entspricht vollständig den gesetzlichen Vorgaben des deutschen Waffenrechts, und jedes Messer, das Sie bei uns erwerben, ist für den Besitz freigegeben. So haben Sie die Gewissheit, dass der Kauf bei uns rechtlich unbedenklich ist.

Besondere Vorschriften zum Führen von Messern

Obwohl der Besitz in der Regel problemlos ist, stellt das Führen bestimmter Messer eine Ausnahme dar. Das „Führen“ eines Messers meint, dass das Messer griffbereit am Körper oder in der Nähe getragen wird. Das deutsche Waffenrecht legt hierbei fest, dass feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 Zentimetern sowie bestimmte Hieb- und Stoßwaffen und einhändig feststellbare Messer nur unter bestimmten Umständen geführt werden dürfen.

Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch: Der Transport eines Messers in einem verschlossenen Behältnis wird nicht als Führen gewertet. Das bedeutet, dass Sie beispielsweise ein Messer in einem Rucksack oder einer verschlossenen Tasche mit sich führen dürfen, ohne gegen das Waffengesetz zu verstoßen.

Paragraph § 42a WaffG

1) Es ist verboten
  1. Anscheinswaffen,
  2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
  3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

2) Absatz 1 gilt nicht
  1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
  2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
  3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Einhandmesser und feststehende Klingen

Besondere Regeln gelten für Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 Zentimetern. Einhandmesser, die sich leicht mit nur einer Hand öffnen lassen und im geöffneten Zustand feststellen, fallen unter strikte Tragebeschränkungen. Diese Messer dürfen nicht ohne berechtigten Grund in der Öffentlichkeit getragen werden.

Ausnahmen für bestimmte Zwecke

Für bestimmte Tätigkeiten, wie Jagd, Angeln oder bestimmte Sportarten, gibt es Ausnahmeregelungen. Wer diese Messer zu rechtmäßigen Zwecken führt – etwa als Jagdausrüstung oder zum Angeln – ist unter bestimmten Voraussetzungen vom allgemeinen Trageverbot ausgenommen. So können Sie als Jäger, Angler oder Sportler das jeweilige Messer zur Ausübung Ihres Hobbys verwenden, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen.

Der „Allgemein anerkannte Zweck“ und seine Bedeutung

Ein wichtiger Begriff im Zusammenhang mit dem Führen von Messern ist der „allgemein anerkannte Zweck“. Dieser Begriff wird im Gesetz jedoch nicht genauer definiert, was Raum für Interpretationen lässt. Es ist ausdrücklich zu betonen, dass der Gesetzgeber hier nicht von einem „behördlich“ oder „gesetzlich anerkannten“ Zweck spricht, sondern vielmehr von einem Zweck, der dem allgemeinen Volksempfinden oder dem gesunden Menschenverstand entspricht. In der Praxis bedeutet das, dass das Führen eines Messers – etwa eines Taschenmessers – in bestimmten alltäglichen Situationen als üblich und angemessen betrachtet werden kann. Allerdings wird Selbstverteidigung vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht als solcher Zweck anerkannt.

Da der Begriff „allgemein anerkannter Zweck“ sehr offen formuliert ist, kann es vorkommen, dass Kontrollbeamte zu einer restriktiveren Auslegung kommen. Trotz dieser Unklarheit wurde dieser Begriff bewusst ins Gesetz aufgenommen, und pauschale Aussagen wie „Einhandmesser sind generell verboten“ oder „Das Führen von Einhandmessern ist generell verboten“ sind eindeutig falsch.

Wer Diskussionen über die Definition und Anwendung dieses Begriffs vermeiden möchte, kann – sofern möglich – die Öffnungshilfe bei einem Einhandmesser entfernen. Wenn ein Messer sich nicht mehr einhändig öffnen lässt, fällt es nach allgemeiner Auffassung nicht mehr unter die Beschränkungen des § 42a des Waffengesetzes. Viele unserer Messer werden bereits mit Werkzeug geliefert, um den Daumenpin zumindest vorübergehend zu entfernen, sodass Sie als mündiger Bürger entscheiden können, wie Sie Ihr Messer nutzen möchten. Diese Anpassung könnte zwar als Zeichen eines „vorauseilenden Gehorsams“ gesehen werden, doch sie ermöglicht ein konformes Verhalten angesichts der unklaren Gesetzeslage.

Waffenverbotszonen

Mit der Novellierung des Waffengesetzes 2020 hat der Gesetzgeber die Bestimmungen zu sogenannten Waffenverbotszonen verschärft. Diese Zonen können jetzt an Orten eingerichtet werden, wo sich viele Menschen aufhalten – ein Nachweis über erhöhte Kriminalität ist dafür nicht mehr nötig. In diesen Zonen gelten zusätzliche Einschränkungen für das Führen von Messern, die über die allgemeinen Regelungen hinausgehen.

Laut § 42 Abs. 6 WaffG ist das Tragen von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge über 4 cm in Waffenverbotszonen untersagt. Zum Vergleich: Außerhalb dieser Zonen dürfen feststehende Messer bis 12 cm Länge getragen werden. Taschenmesser ohne Klingenverriegelung (z. B. Slipjoints) bleiben von den neuen Einschränkungen unberührt und dürfen weiterhin in und außerhalb von Waffenverbotszonen mitgeführt werden.

Für bestimmte Personengruppen und unter bestimmten Umständen gibt es Ausnahmen. Wer ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen kann, darf weiterhin ein § 42a-konformes Messer mitführen. Zu diesen Ausnahmefällen zählen u. a. Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, Anwohner und Gewerbetreibende sowie Personen, die ein Messer zur Berufsausübung oder für traditionelle Bräuche benötigen. Zudem ist der Transport eines Messers „nicht zugriffsbereit“ – etwa in einem verschlossenen Behältnis – weiterhin erlaubt, auch innerhalb dieser Zonen.

Absatz 6 des Paragraph § 42a WaffG

1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:
  1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
  2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
  3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
  4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.

2) In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
  1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
  2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
  3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
  4. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
  5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und
  6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.

Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

Messer und internationale Rechtslage

Die rechtlichen Bestimmungen für Messer variieren weltweit, und in anderen Ländern Europas und darüber hinaus gelten oft andere Regeln als in Deutschland. Wer eine Lieferung ins Ausland bestellt, sollte sich daher im Vorfeld über die geltenden Vorschriften seines Heimatlandes informieren. Es liegt in der Verantwortung des Bestellers sicherzustellen, dass die Einfuhr und der Besitz der bestellten Messer nicht gegen lokale Gesetze verstoßen.

Da die gesetzlichen Regelungen in jedem Land unterschiedlich und oft komplex sind, können wir keine länderspezifischen Rechtsberatungen anbieten. Nützliche Informationen zum deutschen und internationalen Waffenrecht finden Sie jedoch beispielsweise im Knife Blog, das als Orientierungshilfe dienen kann.

Verantwortungsbewusstsein und Gesetzestreue

Die gesetzlichen Vorgaben zum Führen und Besitz von Messern sind Teil des deutschen Waffengesetzes und sollen für die allgemeine Sicherheit sorgen. Als Messerliebhaber ist es wichtig, diese Regeln zu kennen und zu beachten, um Konflikte mit dem Gesetz zu vermeiden. Der bewusste und verantwortungsvolle Umgang mit Messern liegt daher auch in unserer Verantwortung als Händler und Kunden.

Aktuelle Entwicklungen

Angesichts der Zunahme von Messerangriffen wird über weitere Verschärfungen des Waffenrechts diskutiert. Der Bundesrat hat im Mai 2024 eine Entschließung gefasst, die unter anderem folgende Maßnahmen vorschlägt:

  • Generelles Verbot des Führens von Springmessern.
  • Ausweitung des Führungsverbots auf Messer mit feststehender Klinge ab einer Länge von 6 cm.
  • Allgemeines Führungsverbot von Waffen im öffentlichen Personenverkehr, sofern sie nicht in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt werden.

Diese Vorschläge befinden sich derzeit in der Prüfung und sind noch nicht in Kraft getreten.

Hinweis

Dieser Beitrag dient lediglich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Es ist wichtig, sich regelmäßig über die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zu informieren, da sich das Waffenrecht ändern kann. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, die zuständige Waffenbehörde oder einen Fachanwalt zu konsultieren.